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  • Markus Waitschies

Lohnabrechnungen können Verjährung hindern

Aktualisiert: 4. Sept. 2019

Erfurt, 19. März 2019 – Wer seinen Arbeitnehmern Lohnabrechnungen schickt und darin Ansprüche nennt, sollte wissen: Diese Ansprüche können nicht verjähren. Sie werden "mitgeschleppt".


Beispiel: Wenn auf der Lohnabrechnung "169" Tage Urlaub genannt werden, die aus den vergangenen Jahren aufgelaufen sein können, verhindert das die Verjährung dieser Urlaubsansprüche. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 19. März 2019 entschieden (BAG, 19. März 2019, 9 AZR 881/16).


Im konkreten Fall klagte ein Exportsachbearbeiter auf Abgeltung seines Urlaubs der Jahre 2008 bis 2013 – insgesamt eine Summe in Höhe von 20.731,15 Euro brutto. Der Arbeitgeber hatte ihm in den vergangenen Jahren stets eine Lohnabrechnung erteilt. Darin stand unter den Buchstaben "U ges VJ" der aufgelaufene Urlaub seit 2008, genau "169,5" Tage.


Die Richter am höchsten deutschen Arbeitsgericht entschieden, dass die Urlaubstage dadurch für die Frage der Verjährung "anerkannt" worden seien. Folge: Die Verjährung konnte nur mit dem Schluss des Jahres beginnen, in das die letzte Lohnabrechnung fiel.


Das bedeutete aber (noch) nicht, dass der Arbeitgeber die Forderung wegen der erteilten Lohnabrechnung komplett zahlen muss. Die Richter entschieden: Die Nennung der Urlaubstage in einer Lohnabrechnung bedeuten in aller Regel nicht, dass der Arbeitgeber den ausgewiesenen Urlaub auch dann gewähren will, wenn er ihn eigentlich nicht schuldet.


Das Bundesarbeitsgericht wies den Fall zurück an die untere Instanz. Dort wird es aber höchstwahrscheinlich zu einer Verurteilung des Arbeitgebers kommen. Er wird die 20.731,15 Euro brutto zahlen müssen!


Warum?


Die Richter wiesen bereits darauf hin, dass der Arbeitgeber den Exportsachbearbeiter hätte darauf hinweisen müssen, dass der Urlaub am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn er ihn nicht nimmt (siehe unseren Blog-Beitrag vom 19. Februar 2019 "So vermeiden sie, dass sich zu viel Urlaub ansammelt"). Dies ist seit Ende vergangenen Jahres eine Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes.








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