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  • Markus Waitschies

Vorsicht, Dienstreisen sind nun öfter zu bezahlen

Aktualisiert: 28. Aug. 2019

Erfurt, 17. Okrober 2018 – Schicken Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auf Dienstreisen ins Ausland, sollten sie damit rechnen, dass die Reisezeiten für den direkten Weg bezahlt werden müssen. Das geht hervor aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, 17.10.18 – 5 AZR 553/17).


Stellen Sie sich vor, Sie senden Ihren Arbeitnehmer auf eine Dienstreise nach London. Am nächsten Tag steht er vor ihrem Schreibtisch und erzählt:


"Ich bin um 5 Uhr aufgestanden." Die weiteren Stationen: 6.30 Uhr Sicherheitscheck am Flughafen, 7.15 Uhr Abflug, 9 bis 18 Uhr Meeting und weitere Gespräche in London, danach Rückflug, Ankunft zu Hause: 21 Uhr.


"Ich war mindestens 5 Stunden länger unterwegs als an einem normalen Arbeitstag im Büro", erklärt er. "Ich würde gern 5 Stunden zusätzliche Arbeitszeit bezahlt bekommen."

Eine Sekunde Stille. Was gilt jetzt eigentlich? Was können Sie sagen?


Bislang halten es viele Unternehmen und Personalleitungen wie folgt: Sie zahlen die Arbeitszeit, die an einem normalen Tag angefallen wäre – meist 8 Stunden. Die Stunden darüber hinaus bekommen Arbeitnehmer, die mit der Bahn oder dem Flugzeug unterwegs sind, nicht vergütet.


Sie berufen sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 1997. Dort heißt es, Reisezeiten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten liegen, müssten nur gezahlt werden, wenn das vereinbart wurde – zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag (BAG, 03.09.1997 – 5 AZR 428/96 – DB 1998, 264).


Nun gibt es plötzlich diese Entscheidung:


Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten“, heißt es im Leitsatz eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, 17.10.18 – 5 AZR 553/17).


Heißt das, dass nun jeder Arbeitnehmer bei Reisen ins Ausland seine Reisezeiten bezahlt bekommt, wenn dazu nichts im Arbeitsvertrag steht oder in einem anderem Vertrag?


Ja, davon müssen wir ausgehen.


Denn die Richter folgern die Verpflichtung zur Vergütung der Reisezeit direkt aus dem Gesetz, konkret aus § 611 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Richter: ",Arbeit' als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des § 611 Abs.1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient." Bei der Reisezeit auf der Auslandsreise handele sich um einen Teil dieser "versprochenen Dienste".


Und: "Erforderliche Reisezeiten sind mit der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen, sofern nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung hierfür eingreift."


Das haben die Richter anhand dieses Falles entschieden:


Ein Bauleiter hatte seinen Arbeitgeber verklagt. Er war verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Im Tarifvertrag stand, dass er die An- und Abfahrtzeiten bezahlt bekommt.


Vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 entsandte ihn seine Firma auf eine Baustelle in China. Auf seinen Wunsch buchte die Firma für die Hin- und Rückreise einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai – es hätte aber auch die Möglichkeit eines Direktfluges in der Economy-Class gegeben.


Für die vier Reisetage zahlte die Firma dem Bauleiter die Vergütung für jeweils acht Stunden, also für jeweils einen normalen Arbeitstag ohne Reisezeiten – insgesamt 1.149,44 Euro brutto.


Der Kläger aber wollte mehr: Er machte eine Zahlung für weitere 37 Stunden geltend. Begründung: Die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.


Die Richter am Bundesarbeitsgericht erkannten, dass er grundsätzlich im Recht sei. Der Arbeitgeber müsse dem Bauleiter die Zeit seiner Reise bezahlen – allerdings nur die Zeit, die erforderlich für die Strecke von Deutschland nach China gewesen sei. Das bedeutet: Grundsätzlich nur der kürzeste Weg, und grundsätzlich nur "Economy".


Die Richter bezweifelten, dass der Flug mit Zwischenstopp in Dubai notwendig gewesen war – und schickten die Gerichtsakten zurück an das Gericht zweiter Instanz. Dort sollen die Richter nun prüfen, wie viel Zeit konkret für den Flug notwendig war. Für diese Zeit soll der Bauleiter dann zusätzlich Geld bekommen.


Das bedeutet: Der Kollege an Ihrem Schreibtisch, der vor Ihnen steht und die Zahlung von 5 Stunden verlangt, hat sehr gute Karten ...


Was kann ich als Arbeitgeber tun, um dieser Verpflichtung zu entgehen?


1. Sie können sie in neuen Arbeitsverträgen ganz ausschließen.


Die Richter am Bundesarbeitsgericht: "Mit der Einordnung des Reisens als Arbeit ... ist noch nicht geklärt, wie die dafür vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit zu vergüten ist. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Reisezeiten getroffen werden ... Dabei kann eine Vergütung für Reisezeiten auch ganz ausgeschlossen werden." Aber Vorsicht: Diese Bezahlung darf im Durchschnitt mit der Zahlung für die anderen geleisteten Stunden nicht den Mindestlohn unterschreiten.


2. Sie können die Reisezeiten in neuen Arbeitsverträgen pauschal vergüten – oder weniger oder beispielsweise die Hälfte des normalen Stundenlohnes Zahlen.


3. Sie können mit einem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung dazu vereinbaren – soweit die Reisezeiten nicht in einem Tarifvertrag geregelt sind, der für Sie gilt.


Und wie steht ist mit den Arbeitnehmern, die bereits einen Vertrag haben?


Hier können Sie die Bezahlung der Reisezeiten nur einvernehmlich ändern. Eine einseitige Streichung der Bezahlung der Reisezeiten geht rechtlich nicht.


Falls Sie einen Betriebsrat haben, können Sie eine Betriebsvereinbarung schließen. Die kann aus meiner Sicht nach der jüngeren Rechtsprechung auch eine schlechtere Regelung treffen als die Vereinbarung im Arbeitsvertrag und diese ablösen.


Vorsicht: Gilt bereits ein Tarifvertrag, sind arbeitsvertragliche Abweichungen nur möglich, wenn sie günstiger sind für den Arbeitnehmer – Betriebsvereinbarungen können dann gar nicht wirksam vereinbart werden.


Können wir weiter nur nur 8 Stunden am Tag zahlen, auch wenn unser Mitarbeiter länger reist und wir keine neue Vereinbarung treffen?


Nur in ganz wenigen Fällen! Auch in dem Urteil aus dem Jahr 1997, auf das sich viele Unternehmen berufen, ging es um einen Mitarbeiter, der in Deutschland zu verschiedenen Gesellschaften reisen musste. Die Reisen waren Teil seiner Tätigkeit – und an sich zu bezahlen. Der springende Punkt: Es gab keine Klausel im Vertrag, die die Zahlung von Überstunden oder Mehrarbeit festlegte. Die Folge: Es gab für die Vergütung der Reisezeiten keine Vereinbarung, da die Reisen während der Überstunden stattfanden! Und damit griff ein anderer Paragraph im Gesetz für die Zahlung. Nicht der § 611 Abs. 1 BGB, der bei einem Arbeitsvertrag gilt. Sondern § 612 BGB, der angewendet wird, wenn gerade kein Vertrag erkennbar ist. Es kam darum darauf an, ob die Zahlung für die Reisezeit "zu erwarten" war. Das haben die Richter damals verneint. Ich denke, das würden sie heute aber anders sehen.


Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gern. Telefon 040 / 3 500 400.





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