Hamburg, 27. Januar 2021 - Seit heute gilt die Home-Office-Pflicht! Was bedeutet das genau für Arbeitgeber? Hier die wichtigsten Fragen und antworten:
Was ist ab heute neu?
- Arbeitgeber müssen Homeoffice anbieten!!!
- Sollen die Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken (nicht: PP2-Masken) zur Verfügung stellen.
- Arbeitgeber müssen ihre Gefährdungsbeurteilungen der Arbeitsplätze aktualisieren und anpassen!
Wie lang gilt die neue Lage?
Zunächst bis zum 15. März 2021.
Welche Schutz-Maßnahmen müssen wir zusätzlich beachten?
- Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, wenn und wo der Mindestabstand nicht möglich ist.
- Mindestabstand gilt auch in Kantinen und Pausenräumen.
- Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitär- und Waschräumen zur Verfügung stellen.
- Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
Pflicht zum Home-Office. Gibt es Ausnahmen?
§ 2 Abs. 4 der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sagt im Wortlaut:
"Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen."
Maßgebend sind also zwingende betriebliche Gründe. Aber was sind das für Gründe?
Nicht ausreichend: Büro-Arbeit kann im Office bequemer erledigt werden. Die Arbeit wird im Home-Office schwieriger zu organisieren sein. Probleme bei Terminabstimmungen. Wer also für Buchhaltung zuständig ist oder die Terminabstimmung vornimmt, kann das grundsätzlich auch von zu Hause aus tun.
Ausreichend: Es geht um sensible Vorgänge - und die Datenübertragung ins Home-Office wäre datenschutzrechtlich wegen fehlender technischer Ausstattung nicht sicher genug. Wir denken hier zum Beispiel an Arztpraxen. Die Arbeit kann vom Arbeitsablauf her nicht anders als im Office erledigt werden - es werden beispielsweise nur Papierakten geführt.
Auch ausreichend: Sie haben gar nicht die richtigen Software-Programme, um die Arbeitsschritte Remote ausführen zu lassen - und könnend diese Programme auch nicht kurzfristig zu einen zumutbaren Preis beschaffen.
Aber: Es wird wohl nie nötig sein, dass selbst in Betrieben, in denen Home-Office nicht möglich ist, alle Arbeitsschritte im Office stattfinden müssen und alle Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmer gleichzeitig im Büro erforderlich sind. Es bei Bürotätigkeiten wird fast immer Arbeiten geben, die ausgelagert werden können.
Müssen Sie das Home-Office aktiv anbieten?
Wir empfehlen diesen Schritt auf jeden Fall. Und: Dokumentieren Sie Ihr Angebot. Denn sonst drohen unangenehme Folgen hinsichtlich des Arbeitsschutzes.
Können die Arbeitnehmer jetzt Home-Office verlangen?
Einen Rechtsanspruch auf Home-Office gab es bislang nicht - das haben mehrere Arbeitsgerichte im vergangenen Jahr auch für die Pandemie-Lage bestätigt. Und daran hat nun auch die aktuelle Verordnung nichts geändert! Aber Vorsicht: Wer sich als Arbeitgeber offensichtlich unberechtigt dem Home-Office verweigert, läuft Gefahr, dass ihn die Arbeitnehmer bei den entsprechenden Behörden melden. Und dann drohen Bußgelder!
Welche Bußgelder und Strafen drohen bei Rechtsbrüchen?
Eine spezielle neue Vorschrift für Verstöße gegen die Home-Office-Pflicht gibt es in der aktuellen Verordnung nicht. Aber es gelten die allgemeinen Regeln: Bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz sind Bußgelder in Höhe von mehreren Tausend Euro möglich. Wiederholen sich schwere Verstöße, können Sie eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr riskieren.
Können Sie die Arbeitnehmer zwingen, ins Home-Office zu gehen?
Vorsicht! Diese Folge sieht die aktuelle Vorordnung nicht vor. Ein Zwang können Sie nur sicher herleiten, wenn das Home-Office im Arbeitsvertrag festgehalten ist - also die Arbeitnehmer diesem Arbeitsort zugestimmt haben. Ansonsten müssen Sie sich auf Ihr Weisungsrecht berufen. Einige Arbeitsrechtler meinen, dass die aktuelle Pandemie dazu berechtigt, Arbeitnehmer ins Home-Office zu versetzen, wenn ein Arbeitsort nicht festgelegt worden ist. Das sehen wir kritisch.
Wir haben einen Betriebsrat. Wie müssen wir vorgehen?
Informieren Sie den Betriebsrat über die bei Ihnen geplante Umsetzung der Verordnung. Wer soll wann ins Home-Office? Welche Masken sollen getragen werden? Welche weiteren Maßnahmen planen Sie? Legen Sie dem Betriebsrat auch die aktualisierten Gefährdungsbeurteilungen vor. Denn die Umsetzung der hier genannten Maßnahmen ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Sie haben weitere Fragen? Rufen Sie uns gern an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin, Telefon 040 3500 400, E-Mail waitschies@schneider-waitschies.de
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